Unterrichtsbestimmungen

  1. Die Musikschule bietet ein umfassendes Angebot für eine musikalische Grundausbildung, eine weiterführende Ausbildung bzw. eine Vorbereitung besonders Begabter auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen und sorgt für einen zeitnahen, erfolgversprechenden Unterricht unter der Voraussetzung, dass die Eltern oder deren Stellvertreter für einen regelmäßigen, pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen des Lehrers entsprechende Übung der gestellten Aufgaben sorgen.
  2. Der Schüler erhält wöchentlich eine ihm zugeteilte Unterrichtseinheit und ist zum unentgeltlichen Besuch der Nebenfächer (Ensemblespiel, allgemeine Musiklehre) berechtigt.
  3. Das Schulgeld wird pro Schuljahr in 10 Monatsraten von der Stadtgemeinde Poysdorf vorgeschrieben.
  4. Das Schulgeld ist jährlich in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, erhöht. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, entsprechend dem Finanzierungsbedarf höhere Beiträge festzusetzen.
  5. Für Schüler/-innen, die außerhalb der Stadtgemeinde Poysdorf wohnhaft sind, wird ein 50%-iger Zuschlag zum Schulgeld verrechnet.
  6. Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr.
  7. Bei Krankheit des Lehrers oder des Schülers wird ab der dritten entfallenen Stunde das Schulgeld von den Eltern nicht eingehoben bzw. falls bereits vorgeschrieben an die Eltern zurückbezahlt. Bei Nichteinhaltung einer Wochenstunde wegen gesetzlicher Feiertage oder Ferien kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kein Ersatz geleistet werden.
  8. Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Schülers bzw. – bei einem minderjährigen Schüler – des Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres und zwar spätestens bis zum 30.06. beim Schulleiter einlangen muss. Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und auch zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht. In Disziplinarfällen oder bei völliger Nichteignung kann ein Austritt nach Rücksprache mit den Eltern oder deren Stellvertreter vorzeitig, nach Zustimmung durch den Schulleiter, erfolgen.
  9. Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Konzerten, Feiern etc. verpflichtet. Ein Auftreten von Schülern, bei schulfremden Veranstaltungen – ausgenommen Veranstaltungen, der von ihnen besuchten Schulen – bedarf der Genehmigung des Schulleiters bzw. des unterrichtenden Lehrers.
  10. Der Lehrplan der Musikschule wird in drei Leistungsstufen (Unter-, Mittel- und Oberstufe) eingeteilt. Die vom Lehrplan vorgeschriebenen Übertrittsprüfungen in die nächsthöhere Stufe werden vom Lehrer beantragt, sind verpflichtend und finden am Ende eines Schuljahres statt. Die Studiendauer einer Stufe ist abhängig vom Hauptfach und vom musikalischen Fortschritt des Schülers (lt. gesamtösterreichischem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke).
  11. Ansuchen, Anfragen, Empfehlungen und Beschwerden hinsichtlich des Unterrichtes sind dem Schulleiter vorzutragen.
  12. Bei Halbjahr und Schulschluss werden Mitteilungen bzw.  Schulnachrichten ausgestellt.
  13. Als gesetzliche Bestimmungen gelten das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200 und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, beide in der jeweils geltenden Fassung.
  14. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter. Bei minderjährigen Schülern ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.